Im deutschen Rechtssystem gibt es keinen allgemeinen Anspruch auf eine Abfindung. Eine Abfindung wird in der Regel nur in bestimmten Konstellationen fällig:
Sozialplan/Interessenausgleich: Bei grĂ¶ĂŸeren Betriebsänderungen gemĂ¤ĂŸ § 111 BetrVG kann ein Sozialplan Abfindungszahlungen vorsehen. Weicht der Arbeitgeber ohne zwingenden Grund von einem Interessenausgleich ab, kann er zur Zahlung von Abfindungen verpflichtet werden.
§ 1a KSchG: Ein Anspruch auf Abfindung besteht, wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte KĂ¼ndigung ausspricht, dies im KĂ¼ndigungsschreiben darlegt und dem Arbeitnehmer eine Abfindung fĂ¼r den Verzicht auf eine KĂ¼ndigungsschutzklage anbietet. Diese Regelung wird jedoch selten genutzt, da der Abfindungssatz oft als zu hoch empfunden wird.
Gerichtlicher Vergleich: In KĂ¼ndigungsschutzprozessen wird häufig ein Vergleich geschlossen, der eine Abfindungszahlung vorsieht. Dies ist oft die beste Lösung, um langwierige und kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Auflösungsurteil (§§ 9, 10 KSchG): Wenn das Gericht die Unwirksamkeit einer KĂ¼ndigung feststellt und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses fĂ¼r unzumutbar hält, kann es das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen.
Aufhebungsvertrag: Am häufigsten wird ein Abfindungsanspruch durch einen Aufhebungsvertrag begrĂ¼ndet. Hierbei sollte die jeweilige Partei sich jedoch nicht unter Druck setzen lassen und den Vertrag grĂ¼ndlich prĂ¼fen, um Nachteile zu vermeiden.